Steuerlich absetzbar: So können Sie Online-Profile und Beratung für Optimierung und Networking in der Steuererklärung geltend machen

Formular EinkommenssteuerDer Gesetzgeber unterstützt die berufliche Entwicklung von Fach- und Führungskräften sowie Unternehmern und Unternehmen in Akquise und beruflicher Entwicklung durch Steuervergünstigungen für Beratungsleistungen. Daher kann man die Beratung rund um Digitales Selbstmarketing in den meisten Fällen steuerlich absetzen und beim Finanzamt geltend machen.

Sowohl Angestellte können die Kosten in der Einkommenssteuererklärung steuermindernd angeben, als auch Selbstständige, Unternehmer und Unternehmen die Ausgaben in Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), Gewinn-und-Verlustrechnung (GUV) oder Bilanz berücksichtigen.

Die effektiven Kosten unserer Beratung zu LinkedIn, XING und Co., Erstellung und Überarbeitung des Lebenslauf sowie Wikipedia-Beratung sind dadurch – je nach Steuerklasse und Steuersatz – unterm Strich noch günstiger. Das Absetzen ist ganz einfach.

«Angestellte, die Beratungsleistungen wie eine Profiloptimierung für berufliche Zwecke in Anspruch nehmen, können die Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen.»

«Selbständige und Unternehmen, die die Beratungsleistungen zur Optimierung der Arbeitsprozesse nutzen, können die Aufwendungen nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe in Ihrer Gewinnermittlung geltend machen. Zudem kann im Fall einer Vorsteuerabzugsberechnung des Selbständigen / Unternehmens die ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der Umsatzsteuererklärung bzw. den laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend gemacht werden.»

Die Situation in Österreich

Auch Arbeitnehmer und Unternehmer in Österreich können Beratungsleistungen rund um XING, LinkedIn und Co. steuerlich geltend machen, um ihre Steuerlast zu verringern. Dadurch wird die Beratung für Digitales Selbstmarketing und Employee Branding unterm Strich für unsere Kunden von Innsbruck bis Wien günstiger.

Mag. Christina Malojer-Gamper, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder bei der malojer steuerberatungs gmbh sagt dazu:

«Arbeitnehmer können Werbungskosten gem. § 16 EStG für Beratungsleistungen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, genauso in ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, wie Unternehmer diese als Aufwendungen gem. § 4 (4) in Ihrer Gewinnermittlung absetzen können.

Dies bedeutet, dass das Beratungshonorar für Online-Profile, Optimierung und Networking einen Steuervorteil von bis zu 55% bringt.»

«Bei Selbständigen, kann die Betriebsausgabe zusätzlich eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge bewirken.»

Die Mitgliedschaft in XING, LinkedIn und Co.

Auch die Mitgliedschaft bei beruflich genutzten Online-Portalen ist steuerlich absetzbar. Wichtig ist dabei allerdings die klare Abgrenzung von privater Nutzung. So sollten Aktivitäten und Mitglieds-Beiträge für die Premium-Varianten von XING und LinkedIn absetzbar sein, Partnerbörsen in den wenigsten Fällen.

Weitere Informationen