Wird unsere Beratung gegenüber Personen oder Organisationen aus dem Drittland Schweiz erbracht, handelt es sich steuerrechtlich um eine „sonstige Leistung“, die nicht mit der deutschen Umsatzsteuer zu belegen ist. Gleiches gilt für alle anderen Länder außerhalb der Eurozone.
Unternehmer und Unternehmen aus der Schweiz oder einem anderen Drittland:
Die Rechnung an gewerbliche Kunden wird netto, ohne deutsche Umsatzsteuer, ausgestellt. Der Kunde schuldet den vollen Betrag in Euro und trägt alle Transfer- sowie Wechselgebühren.
Auf unserer Rechnung geben wir für die Behörden aus Deutschland an:
Nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.
Private Kunden aus der Schweiz oder einem anderen Drittland außerhalb der Europäischen Union:
Die Rechnung an Personen wird netto, ohne deutsche Umsatzsteuer, ausgestellt. Der Kunde schuldet den vollen Betrag in Euro und trägt alle Transfer- sowie Wechselgebühren. Unsere Leistungen gegenüber Privatkunden sind im Drittländern wie der Schweiz nicht steuerbar.
Rechnungsangabe:
Nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG
und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ob im Drittland durch den Rechnungsempfänger eine Steuer abzuführen ist, sollte von einem lokalen Steuerberater geprüft werden, der in dem jeweiligen Land tätig und zugelassen ist.
Gut zu wissen:
- FAQ: So ist das mit der Umsatzsteuer für Kunden in der EU
- Artikel: Beratung für Onlineprofile steuerlich absetzen
Weiterführende Informationen im Internet:
- Umsatzsteuermeldung via Elster: Feld Zeile 45
https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Dienstleistungen-fuer-Schweizer-Kunden-Umsatzsteuervoranmeldung.html - § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) im Detail
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html - Wikipedia-Artikel zu grundsätzlichen Aspekten der Mehrwertsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Mehrwertsteuer
Guten Tag
Hat sich diese Regel mit der Änderung der Kleinunternehmerreform in Deutschland (UID Pflicht) für Schweizer Privat- und/oder Firmenkunden geändert?
Hallo Jens Hermes. Eine Änderung für elektronische Dienstleistungen an Kunden in Drittländern ist mir nicht bekannt – in meinem Hilfeartikel berücksichtige ich aber auch die Kleinunternehmerregelung nicht, da ich die nicht in Anspruch nehme. Senden Sie mir dennoch gern konkrete Quellen per Mail zu: dann ergänze ich den Artikel. Grüße
Sehr geehrter Herr Ahrens,
ein schöner Artikel. Vielen Dank dafür.
Ich habe folgende Frage an Sie: Wenn ich eine OHG in Deutschland gründe und in das NICHT EU Land (auch nicht in die Schweiz) , Kunden betreue, welche z.b. in der Türkei, Ägypten und Brasilien sitzen und denen eine Rechnung stelle, ist es ja korrekt dies ohne UST zu tun. Muss ich dennoch bei der Steuer diese Position als evtl. Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen?
Vielen Dank
Natürlich. Mehr kann Ihnen dazu Ihr Steuerberater sagen.